Wir sind Gartenfreunde!


Nutzung des Gartens

  • Mit den Produkten aus dem Garten darf kein gewerblicher Handel betrieben werden. 
  • Auf mindestens 1/3 der Fläche müssen Gartenbauerzeugnisse wie Obst, Gemüse oder Kräuter angebaut werden. Es reicht nicht aus, nur Blumenbeete anzulegen und den Rasen zu mähen.
  • Der Garten darf nur vom Pächter und den zu seinem Haushalt gehörenden Personen bewirtschaftet werden. Nachbarschaftshilfe ist erlaubt.
  • Garten, Hecken, Zäune und Wege sind zu pflegen. Damit eine uneingeschränkte kleingärtnerische Nutzung erfolgen kann, hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, dass Waldbäume im Garten stehen dürfen. Dazu gehören Birken, Eichen, Buchen usw. Aber auch andere Gehölze sollen eine Höhe von drei Metern nicht überschreiten.
  • Sie haben Nachbarn! Daher ist es nicht nur erforderlich, Lärm und Geruch zu vermeiden, sondern auch die Mindestabstände von Bäumen und Sträuchern zum Nachbar-grundstück einzuhalten. Die maxi-male Höhe von Gehölzen, Hecken, Zäunen und Sichtschutzein-richtungen sind ebenfalls einzu-halten. Nur so kann Ihr Nachbar - genau wie Sie - seinen Garten unge-hindert nutzen und wird nicht durch Schatten oder Wurzeln beein-trächtigt.
  • In jeden Garten gehört ein Komposthaufen (besser zwei) für verrottbare Abfälle.
  • Zur Düngung sollen möglichst keine Mineraldünger verwendet werden, sondern Kompost und andere organische oder humose Dünger.
  • Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Biologische Pflanzen-schutzmaßnahmen sind zu bevor-zugen. Der Einsatz von Herbiziden ist im Einzelgarten nicht zulässig!
  • Tierhaltung (Ausnahme: Bienen) ist grundsätzlich nicht ertaubt. Eine Genehmigung dazu muss in jedem Fall beim Verein/Verband eingeholt werden.

Gartenlaube, Gewächshäuser

  • Veränderungen an der Laube, vor allem Erweiterungen oder die Über-dachung des Freisitzes sowie Aufstellung eines Gewächshauses, müssen vom Verein/Verband genehmigt werden. Weitere Gebäude, z.B. Geräteschuppen, dürfen nicht errichtet werden.
  • Dort, wo Schornsteine erlaubt sind, müssen sie regelmäßig vom Schornsteinfeger überprüft werden.
  • Die Benutzung von Herden, Öfen, Kaminen und Grills darf nicht zu Rauch- oder Geruchsbelästigung der Nachbarn führen.
  • Das Betonieren von Wegen ist nicht erlaubt.

Gemeinschaft

  • Die Ruhezeiten It. Gartenordnung sind einzuhalten.
  • Ruhestörungen durch Radio, Ver-stärker- oder Fernsehanlagen sind verboten.
  • Wenn man feiern möchte, sollte dies dem Nachbarn mitgeteilt werden. Lärmbelästigungen sollten auch hier so gering wie möglich gehalten werden.
  • Wohnwagen, Zelte und Außen-antennen sind nicht erlaubt.
  • Fortgesetzte Verstöße gegen die Gartenordnung oder den Pacht-vertrag führen nach schriftlicher Abmahnung zur Kündigung des Pächters durch den Vereinsvorstand.

Abfälle

  • Gartenabfälle müssen abgefahren oder kompostiert werden.
  • Das Vergraben oder Verbrennen von Abfällen ist verboten.
  • Abwasser darf das Grundwasser nicht verunreinigen, das Versickern ist verboten.
  • Fäkalien und nicht kompostierbare Abfälle müssen abgefahren wer

Eigentum

  • Alle Bestandteile des Gartens, die Sie mit dem Garten übernehmen, wie auch alles, was Sie danach in den Garten einbringen, gehören Ihnen!
  • Die Gartenlaube und alle anderen Bestandteile des Gartens gelten als Scheineigentum im Sinne des BGB. Dass heißt, sie gehören dem Pächter auch dann, wenn sie mit dem Boden fest verbunden sind. Wenn Sie Ihren Garten aufgeben, kann Ihr Eigentum gegen Zahlung einer Entschädigung auf den Nachpächter übertragen werden.
  • Als Pächter haben Sie bei Aufgabe des Gartens die Räumpflicht. Diese bezieht sich auf die Gartenlaube, auf das Gewächshaus, den Gartenteich, die Kinderschaukel aber auch auf die Bäume und alle anderen Pflanzen. Die Räumpflicht entfällt nur dann, wenn ein Nachpächter vorhanden ist, der Ihr Eigentum übernimmt.
  • Ihr Verein führt bei Kündigung des Gartens eine Wertermittlung nach einer verbindlichen Richtlinie durch. Dabei wird die Obergrenze einer möglichen Entschädigung fest-gesetzt, die bei Verkauf der Bestand-teile an einen Nachfolgepächter maximal von diesem verlangt werden kann. Dieser Höchstpreis ist not-wendig, um den sozialen Charakter des Kleingartenwesens zu erhalten.

    Bei der Wertermittlung werden nur die Anpflanzungen und Baulichkeiten bewertet, die nach Pachtvertrag und Gartenordnung zulässig sind. Alles andere muss entschädigungslos ent-fernt werden.

 

Die Verbandsfach-zeitschrift

  • Als Mitglied Ihres Kleingärtnervereins erhalten Sie monatlich die Verbands-fachzeitschrift frei Haus. Sie ist Teil Ihres Mitgliedsbeitrages. In der Monatszeitschrift informieren wir über das aktuelle Verbands-geschehen auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene. Auch Nachrichten aus Ihrem Verein können dort abgedruckt sein.

Was bei Problemen und bei der Kündigung zu beachten ist

Bei Problemen und Streitigkeiten müssen Sie künftig beachten:

  • Geht es um Vereinsangelegenheiten, ist Ihr Vorstand zuständig.
  • Geht es um den Pachtvertrag, ist der Vereinsvorstand oder der Bezirksverband zuständig, mit dem Sie den Pachtvertrag abgeschlossen haben.
  • Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie müssen sowohl die Mitgliedschaft im Verein als auch den Pachtvertrag kündigen. Für beide gibt es eventuell unterschiedliche Fristen und Regelungen.

Haben Sie noch Fragen? Sprechen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da!

Lesen Sie sich Satzung, Gartenordnung und Pachtvertrag in Ruhe durch. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Vereinsvorstand.

 

Wie alle Vereine arbeiten auch wir ausschließlich ehrenamtlich, haben eine berufliche Tätigkeit und eine Familie. Daher bitten wir Sie, mit uns einen Termin zu vereinbaren.

 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns!

 

Ihr Vorstand